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§ 27 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes in der Fassung vom 18. Juni 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 7 vom 24. Juni 2004) sieht die Eintragung einer Auskunftssperre vor, wenn nach rechtskräftiger Feststellung durch die Meldebehörde eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit sowie ähnliche schutzwürdige Interessen vorliegt. Hierzu bedarf es der Vorlage von Unterlagen, wie z. B. Attest des Arztes, Polizeibericht, Schreiben des Amtsgerichtes oder des Rechtsanwaltes o. ä., die das Bestehen einer Auskunftssperre rechtfertigen. Auskunftssperren werden befristet auf zwei Jahre eingetragen.

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