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Bauanzeigen nach § 74 LBO ersetzen für Wohngebäude geringer Höhe (kein Fußboden von Aufenthaltsräumen höher als 7m über Geländeoberfläche) das bisherige Baugenehmigungsverfahren. Dazu ist erforderlich, dass die Bauvorlagen von einem Architekten verfasst werden, der für die Einhaltung aller rechtlichen Vorschriften verantwortlich zeichnet. I.d.R. kann dann nach Ablauf eines Monats seit Eingang der vollzähligen Unterlagen bei der Stadt mit dem Bau begonnen werden. Eine Baugenehmigung durch das Kreisbauamt ist dann nicht mehr erforderlich.
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