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Durchführung von Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung sowie Wiedergestattung auf Antrag.die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit.
Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Gewerbetreibende seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern bzw. Sozialversicherungsbeiträgen sowie den öffentl.-rechtll. Erklärungspflichten nicht nachkommt.
Eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung ist auf Antrag möglich, wenn die Gründe für die Gewerbeuntersagung weggefallen sind (also z.B. die Rückstände bezahlt sind und Abzahlungsvereinbarungen eingehalten werden).